Ab Mai 2014 sind wir DNV GL Service Stützpunkt für ATP-Wiederholungsprüfungen.
Die neue F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 tritt zum 1. Januar 2015
in Kraft. Dies führt zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006.
Die für die Betreiber von Kühlfahrzeugen wichtigsten neuen Inhalte haben
wir nachfolgend zusammengefasst. Die Angaben entsprechen dem Wissens-
stand bei Einstellung auf unserer Homepage und gelten ohne Gewähr.
Artikel 3: Vermeidung von Emissionen fluorierter Treibhausgase.
Die Betreiber von Einrichtungen, die flourierte Gase enthalten, treffen Vor-
kehrungen, um deren unbeabsichtigte Freisetzung zu verhindern. Wird eine
Leckage an solchen Systemen entdeckt, stellt der Betreiber sicher, dass die
Einrichtungen unverzüglich von zertifizierten Personen und Unternehmen
repariert werden.
Artikel 4: Dichheitskontrollen
Die Betreiber von Anlagen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treib-
hauspotenzial, das fünf Tonnen CO2 oder mehr entspricht, enthalten, die
nicht Bestandteil von Schäumen sind, stellen sicher, dass die Einrichtung
auf Dichtheit kontrolliert wird.
Jährliche Kontrolle ab Füllmengen: R134a ab 3,5 kg, R404a ab 1,3 kg,
R410a ab 2,4 kg
Artikel 6: Führung von Aufzeichnungen
Die Betreiber von Einrichtungen, für die gemäß Artikel 4 eine Dichtheits-
kontrolle vorgeschrieben ist, führen für jede einzelne dieser Einrichtungen
Aufzeichnungen.